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ALLGEMEINEN EINKAUFSBEDINGUNGEN DER GEPE TECHNIK GMBH

1. Geltung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen
Für Lieferungen und Leistungen von Lieferanten an GEPE Technik GmbH, nachfolgend GEPE genannt, gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen soweit nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten, die den Geschäftsbedingungen von GEPE widersprechen gelten nur insoweit, als GEPE ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Angebot
Der Vertragsschluss sowie alle Vereinbarungen, die zwischen GEPE und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, haben schriftlich zu erfolgen. Der Lieferant hat sich in seinem Angebot an die Spezifikation und die Formulierung der Anfrage von GEPE zu halten. Im Falle von Abweichungen hat der Lieferant die GEPE ausdrücklich darauf hinzuweisen. Angebote des Lieferanten haben für GEPE kostenfrei zu erfolgen. Das Angebot des Lieferanten begründet keine Verpflichtungen für GEPE.

3. Bestellung
Bestellungen und deren Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie von GEPE schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Mündliche Nebenabreden sind ungültig. Der Lieferant hat die Bestellung vollinhaltlich als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und vertraulich zu behandeln. Er haftet für alle Schäden, die aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtung entstehen. Der Lieferant muss die Bestellung innerhalb zwei Werktagen an Einkauf@gepe-technik.de bestätigen. Dasselbe gilt für Änderungen einer Bestellung. Nach Ablauf dieser Frist ist GEPE berechtigt, die Bestellung oder deren Änderung zu widerrufen, ohne dass der Lieferant hieraus Ansprüche herleiten kann. Anderweitige Absprachen zwischen einem Lieferanten und GEPE bedürfen der Schriftform.

4. Auftragsausführung
GEPE ist berechtigt, bis zur vollständigen Erfüllung der Bestellung Änderungen hinsichtlich der Beschaffenheit, Lieferung oder Lieferzeit des bestellten Gegenstandes bzw. der bestellten Leistung auf eigene Kosten zu verlangen. Unteraufträge und Arbeitsfolgen dürfen durch den Lieferanten nur mit einer schriftlichen Zustimmung durch GEPE an Dritte vergeben werden, soweit es sich nicht lediglich um Zulieferung marktgängiger Teile handelt. Änderungen bezüglich des Produkts seitens des Lieferanten bedürfen ebenfalls der schriftlichen Genehmigung durch GEPE.

5. Lieferungen
Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Im Falle des Eintritts von Umständen, die einer fristgerechten Lieferung oder Leistung entgegenstehen, ist GEPE vom Lieferanten unverzüglich vorab schriftlich unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen. Lieferungen erfolgen zu den vereinbarten Lieferkonditionen.

6. Versand und Lieferung
Der Versand hat nach Anweisungen von GEPE zu erfolgen. Lieferungen aus dem Ausland sind verzollt abzufertigen. Teillieferungen sind in den Lieferscheinen als solche zu kennzeichnen. Die Warenbegleitpapiere (Lieferscheine etc.) sind unter Angabe der kompletten Auftragsdaten (GEPE Bestellnummer und Kommissionsnummer) der Ware mitzugeben. Die aus der Nichtbeachtung der GEPE Versandvorschriften entstehenden Kosten fallen dem Lieferanten zur Last. Vollständige Versandunterlagen (Dokumentation, Zertifikate, Zulassungen, etc.) sind der Lieferung beizulegen oder unter Angabe der kompletten Bestelldaten per Email spätestens bei Abgang der Ware zuzustellen.

7. Verpackung
Die Verpackung hat nach aktuellem Stand der Technik zu erfolgen, sofern keine andere Anweisung von GEPE erfolgt. GEPE behält es sich vor, Verpackungen, die nicht dem aktuellen Standard oder unseren Anweisungen entsprechen, auf Kosten des Lieferanten zu entsorgen oder unfrei zurückzusenden. Der Schutz der Ware bei Transport und etwaiger anschließender Lagerung muss stets gewährleistet sein. Die Umweltfreundlichkeit der Verpackung muss durch den Lieferanten sichergestellt werden. In Rechnung gestellte, brauchbare Verpackungen können von GEPE unfrei zur Gutschrift zurückgesandt werden. Bei Verwendung von Mehrweg-Verpackung hat der Lieferant die Verpackung leihweise zur Verfügung zu stellen. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Risiko des Lieferanten. Erklärt sich GEPE ausnahmsweise mit der Übernahme der Verpackungskosten einverstanden, sind diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen. Die Verpackungskosten müssen im Gesamtpreis enthalten sein. Gesonderte Verpackungsanweisungen werden im Bestelltext hinterlegt und müssen beachtet werden. Bei Nichtbeachtung der Verpackungsanweisungen oder fehlenden Lieferdokumenten kann die Annahme der Ware verweigert werden.

8. Termine
Vereinbarte Fristen für die Lieferungen und Leistungen sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so hat der Lieferant GEPE unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Hält der Lieferant einen Liefertermin aus von ihm zu vertretenden Umständen nicht ein, bzw. überschreitet er aus den gleichen Gründen eine vereinbarte Lieferzeit in nicht unerheblicher Art, ist GEPE berechtigt, unbeschadet weitergehende gesetzliche Ansprüche geltend zu machen. GEPE hat die Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nicht-erfüllung zu verlangen. Zum Rücktritt ist GEPE auch dann berechtigt, wenn der Lieferant die Verzögerung nicht verschuldet hat. Das Recht, eine vereinbarte Vertragsstrafe wegen nicht gehöriger Erfüllung zu verlangen (§ 341 BGB), behalten wir uns bis zur Schlusszahlung vor. Ebenfalls ist es GEPE bis zu diesem Zeitpunkt vorbehalten, eine Vertragsstrafe gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen.

9. Preise
Die Preise sind Festpreise. Änderungen von Preisen während der Vertragslaufzeit müssen einverständlich erfolgen und schriftlich bestätigt werden. Sie schließen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ein.

10. Rechnungserstellung
Rechnungen sind an GEPE mit separater Post elektronisch an die zulässige E-Mailadresse Rechnung@gepe-technik.de einzureichen und müssen zur Identifikation die GEPE Bestellnummer/ Kommissionsnummer aufweisen. Rechnungen ohne Bezug zur GEPE Bestellnummer/ Kommissionsnummer werden grundsätzlich nicht bezahlt.

11. Zahlung
Zahlungsbedingungen werden jeweils mit dem Lieferanten (Vertragspartner) ausgehandelt, festgelegt und bestätigt. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten als Zahlungsbedingungen 14 Tage 2% Skonto, 30 Tage netto, jeweils nach Fälligkeit und Rechnungserhalt. Nur einwandfreie und auftragsgemäße Lieferung/Leistung verpflichtet GEPE zur Zahlung. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt derjenige Tag, an dem die Bank den Überweisungsauftrag erhalten hat. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung ist GEPE unbeschadet dessen sonstigen Rechte berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

12. Prüfzeugnisse, Zertifikate
Sicherheit, Umweltschutz, Lieferungen und Leistungen des Lieferanten müssen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen einschließlich der Verordnung über gefährliche Stoffe, dem ElektroG und den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien oder Fachverbände, z.B. VDE, VDI, DIN, entsprechen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern. Bei Lieferungen und beim Erbringen von Leistungen ist der Lieferant allein für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Danach erforderliche Schutzvorrichtungen sowie etwaige Anweisungen des Herstellers sind kostenlos mitzuliefern.

13. Gefahrenübergang, Abnahme, Eigentumsrecht
Unabhängig von den vereinbarten Preisen geht die Gefahr bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage mit Eingang bei der von GEPE angegebenen Lieferanschrift und bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit erfolgreichem Abschluss der Endabnahme auf GEPE über. Die Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzen unsere Abnahmeerklärung nicht. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht nach Bezahlung auf GEPE über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.

14. Sachmängelhaftung
Die Lieferung/Leistung ist in Übereinstimmung mit dem vertraglich vorausgesetzten Zweck, allen der Lieferung/Leistung betreffenden behördlichen Vorschriften, technischen Regeln und Richtlinien gebrauchsmöglich und funktionstüchtig zu erbringen. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen GEPE ungekürzt zu. Wahlweise kann GEPE vom Lieferanten Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung verlangen. In dringenden Fällen oder bei Säumnis des Lieferanten ist GEPE zur Mängelbeseitigung auf dessen Kosten berechtigt. Soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen ist, endet die Gewährleistungspflicht frühestens mit Ablauf von 24 Monaten nach der endgültigen Endabnahme des Liefergegenstandes. Mängelrügen gelten als rechtzeitig erhoben, wenn äußerlich erkennbare Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Lieferung/Leistung, andere Mängel innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie durch GEPE entdeckt oder durch Dritte an GEPE mitgeteilt worden sind, angezeigt werden. Mängel am Bestellgegenstand hat der Lieferant unverzüglich durch Mängelbeseitigung und/oder Ersatzlieferung zu beseitigen und sämtliche anfallenden Kosten zu tragen, insbesondere Material- und Arbeitskosten, Transport- und Wegekosten zum Verwendungsort des Bestellgegenstandes sowie ggf. Kosten der Demontage und neuer Montage.

15. Technische Unterlagen, Zeichnungen, Werkzeuge, Fertigungsmittel
Alle dem Lieferanten von GEPE zur Angebotsabgabe, zur Ausführung von Bestellungen, ab Vertragsbeginn überlassenen oder vom Lieferanten in unserem Auftrag erstellten Zeichnungen, Skizzen und Berechnungen sind GEPE Eigentum und dürfen vom Lieferanten nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind auf Verlangen von GEPE, spätestens bei Beendigung des Auftrags oder Vertrages, auszuhändigen. GEPE behält sich das gewerbliche Schutzrecht an allen dem Lieferanten übergebenen Zeichnungen, Unterlagen, Werkzeugen und Fertigungsmittel vor.

16. Beistellung von Material
Von GEPE beigestelltes Material bleibt dessen Eigentum und ist vom Lieferanten unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von sonstigen Sachen durch den Lieferanten zu verwahren und als Eigentum von GEPE zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung von Bestellungen durch GEPE verwendet werden. Beschädigungen am beigestellten Material sind vom Lieferanten zu ersetzen.

17. Vertraulichkeit
Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die dem Lieferanten durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Die Herstellung für Dritte, die Schaustellung von speziell für GEPE, insbesondere nach dessen Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen gefertigten Erzeugnissen, Veröffentlichungen betreffend die Bestellungen und Leistungen sowie die Bezugnahme auf diese Bestellung gegenüber Dritten, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch GEPE.

18. Erfüllungsort
Für alle Lieferungen/Leistungen aus der Bestellung ist der Erfüllungsort die Anschrift des Waren- /Leistungsempfängers und für alle Zahlungen Gummersbach der Erfüllungsort. Unsere Postanschrift ist die Fraunhoferstraße 1 – Die Anlieferung von Waren erfolgt ebenfalls über die Fraunhoferstraße 1 an Tor 1.

19. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Gummersbach. GEPE ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an dessen Sitz in Anspruch zu nehmen.

20. Abtretung
Ohne der schriftlichen Zustimmung durch GEPE darf der mit dem Lieferanten geschlossene Liefervertrag nicht auf Dritte übertragen werden.

21. Allgemeine Bestimmungen
Für den Liefervertrag und seine Durchführung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland lt. BGB und HGB. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt